
Der Landkreis Harz erlässt gemäß § 100 (1) des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901), in der zurzeit geltenden Fassung WHG als Untere Wasserbehörde die folgende
Allgemeinverfügung
Landkreis Harz erlässt als Untere Wasserbehörde eine Allgemeinverfügung zur Untersagung der
Wasserentnahme aus Oberflächengewässern und zeitlich begrenzt aus dem Grundwasser. Sie tritt am 9. Juli 2022 in Kraft und ist bis zum 30. September 2022 gültig.
Die Beobachtungspegel an den Gewässern I. und II. Ordnung weisen auch im Landkreis Harz sehr
niedrige Wasserstände auf. Selbst bei eintretenden Niederschlägen ist mit keiner dauerhaften Verbesserung der Situation zu rechnen. Zuletzt haben sich dauerhafte Abflusswerte unterhalb des Mittleren Niedrigwasserabflusses an den Gewässern im Landkreis Harz eingestellt. Die Niederschlagswerte lagen im ersten Halbjahr vor allem im Harzvorland, aber auch zum Teil im Harz deutlich unterhalb der mittleren Niederschlagsmengen der Zeitperiode 1991 bis 2020. Die Situation wird verschärft durch die historische Trockenperiode der Jahre 2018 bis 2020, in deren Folge Grundwasserstände außergewöhnlich gesunken sind und bisher nicht ausgeglichen werden konnten. Mit einer Änderung dieser Situation ist kurzfristig nicht zu rechnen. Auf das knappe natürliche Wasserdargebot trifft ein erhöhter Wasserbedarf, bedingt durch die warmen, trockenen Sommermonate mit hohen Verdunstungsraten. Bei einer weiterhin fortgesetzten Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern oder aus dem Grundwasser sei eine über das natürliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Wassermenge und der Gewässerökologie zu erwarten.
Daher wird die Entnahme von Wasser mit technischen Hilfsmitteln wie Pumpvorrichtungen aus oberirdischen Gewässern generell untersagt. Ebenso wird eine Entnahme aus dem Grundwasser zum Zwecke der Beregnung privater und öffentlicher Grünflächen in der Zeit zwischen 10 und 18 Uhr untersagt, da hier die Verdunstungsraten am höchsten sind.
Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird durch die zuständige Behörde überwacht. Zuwiderhandlungen gegen eine Anordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
Die Allgemeinverfügung ist in der Anlage sowie als Sonderamtsblatt Nr.22/2022 einsehbar.
Quelle:Pressestelle Landkreis Harz