Wegen gestiegener Energiekosten erhalten Empfänger von Wohngeld 2022 einen einmaligen Zuschuss zu den Heizkosten. Die Kosten hierfür trägt der Bund. Anspruch hat, wer Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bekommt. Bedingung ist: Der Erhalt muss mindestens einen Monat im Bewilligungszeitraum vom 1.10.2021 bis zum 31.3.2022 liegen. Dieser einmalige Heizkostenzuschuss wird von Amts wegen geleistet. Eine Antragstellung ist nicht notwendig.
Leider verzögert sich die Auszahlung aufgrund landesrechtlicher Abstimmungen weiterhin. Ein konkretes Zahldatum steht aktuell nicht fest. „Wir bitten unsere Wohngeldempfänger daher, von Anfragen abzusehen und noch etwas Geduld aufzubringen“, sagt Heike Schäffer, Sozialdezernentin beim Landkreis Harz. Sobald die Freigabe durch das zuständige Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt erteilt ist, erfolgt nach der automatisierten Bescheiderteilung die Auszahlung.
Anspruch auf den einmaligen Heizkostenzuschuss haben darüber hinaus auch Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen und Leistungen nach dem BAföG im o. g. Zeitraum bezogen haben. Den einmaligen Heizkostenzuschuss erhalten außerdem Aufstiegsfortbildungsteilnehmende, denen vom 1.10.2021 bis zum 31.3.2022 ein Unterhaltsbeitrag nach § 10 (2) AFBG gewährt wurde.
„Das Amt für Ausbildungsförderung teilt mit, dass auch der anspruchsberechtigte Personenkreis nach dem BAföG/ AFBG von der Verzögerung betroffen ist“, bestätigt Heike Schäffer.