Eine Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung innerhalb eines Abrechnungszeitraumes ist nicht ohne Weiteres möglich. Denn die Grundlage, nach der die Nebenkosten geändert werden, ist die Betriebskostenabrechnung, die einmal jährlich fällig ist. Laut §560 Absatz 4 BGB dürfen Betriebskosten erst nach dem Ende der Abrechnungsperiode erhöht werden.
Die Anpassung der Vorauszahlung durch den Vermieter, kann immer nur nach einer Abrechnung erfolgen. Soll die Vorauszahlung schon früher angepasst werden, muss der Mieter damit aber einverstanden sein.
Autor: MDR Harz
Quelle: MDR Harz